Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 313

§ 313 – Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden. (2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn. (3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

Kurz erklärt

  • Das Pfandrecht gilt auch für zukünftige Zahlungen aus Gehaltsforderungen.
  • Eine Pfändung des Einkommens betrifft auch zukünftige Gehaltserhöhungen oder neue Positionen.
  • Ein Wechsel des Dienstherrn ist von dieser Regelung ausgenommen.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis endet und innerhalb von neun Monaten ein neues entsteht, bleibt die Pfändung bestehen.
  • Die Pfändung erstreckt sich auf Forderungen aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.